Fachwissen (PSA)

Schutzkleidung als Teil der Persönliche Schutzausrüstung (PSA) unterscheidet sich grundsätzlich von Arbeitsbekleidung oder Bereichskleidung.

Diese spezielle Art der Bekleidung wurde zum Schutz des Anwenders gegen eine oder mehrere Risiken der Gesundheit oder dessen Sicherheit entwickelt. Innerhalb der Europäischen Union muss PSA vor dem Inverkehrbringen zahlreiche Prüfungen bestehen. Diese richten sich nach dem Einsatzbereich und müssen europäischen und/oder internationalen Normen entsprechen. Zusätzlich zur Einhaltung dieser Normen kann die Schutzfunktion durch den Hersteller oder den Inverkehrbringer gegenüber weiteren Gefahren getestet werden. Dies findet in der Praxis z.B. bei Schutzkleidung gegen CMR-Arzneimitteln wie Zytostatika Anwendung, für die in der EU keine speziellen Normen existieren.     

Persönliche Schutzausrütung wird anhand der Risisken, vor der sie den Anwender schützen soll, in drei Risiko-Kategorien eingeteilt. 
 

Risiko-Kategorien für Persönlichen Schutzausrüstung
(gemäß PSA Verordnung 2016/425 - ehemals 89/686/EWG)

Risikokategorie                   I                  II                         III
Schutz vor geringfügigen  Risiken  mittleren 
Risiken
tödlichen Gefahren oder irreversiblen   Gesundheitsschäden  
Qualitätssicherung                     nein                            nein                                        ja                         
Baumusterprüfung nein ja ja
Kennzeichnung CE CE CE+4-stellige Kennnummer

*=Kennnummer der jeweiligen PSA-Zertifizierungsstelle (Notified Body).
 

Zuordnung der Risiko-Kategorien zur Tätigkeit

In Deutschland ist z.B. die Aufgabe zur Risikobeurteilung im Arbeitsschutzgesetz §5 definiert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Gefährdungen des Arbeitnehmers für jeden Aufgabenbereich zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Beurteilung muss regelmäßig überprüft werden, da sie den jeweiligen Stand der Technik berücksichtigen muss (§4 Arbeitschutzgesetz).
 

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